Eingeschränkte Behandlungserlaubnis: Laut Ausbildungsordnung ist es möglich, im Rahmen der eingeschränkten Behandlungserlaubnis neben dem ersten analytischen Langzeitfall mit einer tiefenpsychologisch fundierten Behandlung (tfP oder KZT) zu beginnen. Der Schwerpunkt liegt ausdrücklich auf dem analytischen Langzeitfall. Erst wenn hier 50 Behandlungsstunden erreicht sind, kann die erweiterte Behandlungserlaubnis beantragt werden. Dies ist auch unter zeitlichen Aspekten bei dem Beginn einer KZT mit der Perspektive auf Umwandlung in eine analytische Behandlung zu berücksichtigen. (01.04.09)