Satzung des IPR

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 17. 7. 2004 in Köln mit Änderungen vom
6.10.2004, 02.09.2009, 08.09.2010, 22.11.2014, 26.09.2015, 10.05.2017, 18.09.2019 und 11.06.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie im Rheinland e.V. (IPR)“ und ist gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister Köln eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch

  1. Pflege des psychoanalytischen Gedankenguts in wissenschaftlichen Veranstaltungen,
  2. Verbreitung der Psychoanalyse in Vorträgen und Seminaren im Rahmen der
    Aus- / Weiterbildung zum / zur Psychoanalytiker / Psychoanalytikerin und
    Psychotherapeuten / Psychotherapeutin,
  3. Forschung in Psychoanalyse und deren Anwendungen,
  4. Schaffung von Einrichtungen zur Vorbeugung, Betreuung und Behandlung von seelisch bedingten Erkrankungen,
  5. die Fortbildung von Institutsmitgliedern und weiteren psychoanalytisch Interessierten, insbesondere von Ärztinnen / Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen / Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen /-therapeuten

In der Aus-, Fort- und Weiterbildung kooperiert das Institut mit dem Institut für Analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie e.V. (IPR-AKJP) auf der Basis eines Kooperationsvertrages.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder
  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind und können werden:
    Psychoanalytiker:innen und tiefenpsychologische Psychotherapeut:innen, die ihre Aus-/Weiterbildung mit einem Examen an diesem oder einem anderen von der „Deutsche(n) Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V.“ (DGPT) anerkannten Institut nach deren Weiterbildungsrichtlinien abgeschlossen haben.
    Ausnahmen hiervon bedürfen der besonderen Begründung durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.
  2. Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Stellung, durch ihr psychoanalytisches Interesse, ihr wissenschaftliches Engagement oder wirtschaftliche Unterstützung die Ziele des Instituts fördern. Über die Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  3. Geborene außerordentliche Mitglieder des Vereins sind Ausbildungsteilnehmer:innen sowie Weiterbildungsteilnehmer:innen des Instituts für die Dauer ihrer Aus- oder Weiterbildung.

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit 1/4-jährlicher Kündigung erfolgen.
Ein Ausschluss muss nach Antrag beim Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar nach Anhörung des betroffenen Mitglieds in geheimer Abstimmung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aus- und Weiterbildungsausschuss
  4. die Konferenz der Lehranalytiker:innen und Supervisor:innen
  5. die Ambulanz
  6. das Psychoanalytische Forum

Die Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung, in der die Einberufungs-, Abstimmungs-, Wahl- und Protokollmodalitäten geregelt sind.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4, Abs. 1 aufgeführten ordentlichen Mitgliedern.

Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder können den Versammlungen als Gäste mit Rede- und Antragsrecht beiwohnen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands alle 2 Jahre
  2. Wahl von Mitgliedern des Aus- und Weiterbildungsausschusses
  3. Wahl der Ambulanzleitung alle zwei Jahre
  4. Wahl der/des Fortbildungsbeauftragten.
  5. Wahl von Vertrauenspersonen alle zwei Jahre
  6. jedes Jahr Wahl einer von zwei Kassenprüfer:innen
  7. Ermächtigung der von der Lehranalytikerkonferenz vorgeschlagenen Lehranalytiker:innen
  8. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern nach § 4
  9. Entgegennahme der Berichte der Vertreter:innen des Vorstands, der Kassenprüfer:innen und der:des Leiter:in der Konferenz der Lehranalytiker:innen und Supervisor:innen
  10. Entlastung des Vorstands
  11. Verabschiedung der Berufungsrichtlinien
  12. Verabschiedung der Ausbildungsordnung und Weiterbildungsrichtlinien für die Aus- und Weiterbildungsgänge „Psychoanalyse“ und „Psychotherapie“
  13. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  14. Satzungsänderungen nach § 12

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand lädt mindestens vier Wochen vorher schriftlich dazu ein und bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung.
Die Einladung kann auch per E-Mail und/oder auf anderem elektronischem Weg erfolgen, wenn und soweit das jeweilige Mitglied dieser Form der Einladung zugestimmt hat.

Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen.
Die Versammlung wird von dem:der Vorsitzenden oder von dem:der Aus- und Weiterbildungsleiter:in geleitet.
Über die Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das die gefassten Beschlüsse enthält und vom:von der Versammlungsleiter:in, sowie dem:der Protokollführer:in abzuzeichnen ist.

Eine Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

§ 7 Der Vorstand

Dem Vorstand gehören an
der:die Vorsitzende, der:die Aus- und Weiterbildungsleiter:in und der:die Ambulanzleiter:in.
Die außerordentlichen Mitglieder können zwei Vertreter:innen als ständige Gäste mit Rede- und Antragsrecht in den Vorstand entsenden.
Der:die Aus- und Weiterbildungsleiter:in muss Lehranalytiker:in sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt, und sind geborene Mitglieder in allen Institutsgremien.
Wiederwahlen sind bei allen Vorstandsfunktionen möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied als Ersatz wählen.
Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die Vorsitzende, der:die Aus- und Weiterbildungsleiter:in und der:die Ambulanzleiter:in.
Jeder für sich ist berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes sind dabei an Vorstandsbeschlüsse gebunden.
Aufgabe des Vorstands ist es, für die Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2 Sorge zu tragen und die daraus erwachsenden Aufgaben zu koordinieren.
Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Aufwendungen. Die Vergütung von zeitlichem Aufwand kann die Mitgliederversammlung in einer Vergütungsrichtlinie regeln; eine überwiegend für andere Personen geltende Vergütungsrichtlinie kann der Vorstand erlassen.

§ 8 Der Aus- und Weiterbildungsausschuss

Der Aus- und Weiterbildungsausschussausschuss organisiert und begleitet die Durchführung der Aus-/Weiterbildung und garantiert ihre Qualität gemäß den Ausbildungsordnungen und Weiterbildungsrichtlinien.
Er wird vom:von der Aus- und Weiterbildungsleiter:in geleitet.
Dem Aus- und Weiterbildungsausschuss gehören außerdem an: der:die Ambulanzleiter:in, alle Lehranalytiker:innen und mindestens drei sonstige Mitglieder, die alle von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Ausbildungsteilnehmer:innen können zwei Vertreter:innen als ständige Gäste in den Aus- und Weiterbildungsausschuss entsenden, deren Mitwirkungsrechte in der Geschäftsordnung des Aus- und Weiterbildungsausschusses geregelt werden.
Von den Sitzungen des Aus- und Weiterbildungsausschusses sind Beschlussprotokolle anzufertigen.

§ 9 Die Konferenz der Lehranalytiker:innen und Supervisoren:innen

Die Konferenz der Lehranalytiker:innen- und Supervisor:innen besteht aus allen Lehranalytiker:innen und Supervisor:innen, sowie den mit Lehranalysen und Supervisionen beauftragten Mitgliedern.

Sie wählt alle 2 Jahre aus ihrer Mitte ihren: ihre Leiter:in, der:die sie mindestens einmal im Semester einberuft.
Sie dient der Vertiefung und dem fachlichen Austausch der klinischen und theoretischen Positionen im Hinblick auf die besondere Situation der Ausbildung und der Supervision an einem psychoanalytischen Institut.
Das Gremium erarbeitet Vorschläge zur Beauftragung und Ernennung von Lehranalytiker:innen und Supervisor:innen, über deren Ermächtigung dann von der Mitgliederversammlung entschieden wird.

§ 10 Die Ambulanz

Die Ambulanz des Institutes ist eine Einrichtung der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Sie stellt den institutionellen und organisatorischen Rahmen zur Durchführung der praktischen Aus- u. Weiterbildung bereit. Zugleich hat sie einen Versorgungsauftrag gegenüber den Patienten zu erfüllen. Die Geschäftsführung der Ambulanz obliegt dem:der Ambulanzleiter:in und dem:der stellvertretenden Ambulanzleiter:in. Die Ambulanzleitung kann weitere Mitglieder des Institutes zur Mitarbeit in der Ambulanz gewinnen und mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen.

§ 11 Das Psychoanalytische Forum

Die Aufgabe des Psychoanalytischen Forums besteht in der Planung und Organisation von Veranstaltungen, die dem fachlichen Austausch und der Fortbildung der Mitglieder des IPR und des IPR-AKJP dienen.
Es setzt sich aus interessierten Mitgliedern beider Institute zusammen und wird von den beiden Fortbildungsbeauftragten geleitet, die alle zwei Jahre von ihrer zuständigen Mitgliederversammlung gewählt werden.
Zur Realisierung der Aufgaben des Psychoanalytischen Forums wird in den Haushalten beider Institute jeweils ein fester Haushaltsposten eingerichtet. Das Psychoanalytische Forum hat den Mitgliederversammlungen der beiden Vereine jährlich einen Bericht über die inhaltliche Arbeit und die Verwendung der Mittel vorzulegen.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung hin erfolgen, der auf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder basiert.
Vom Registergericht oder Finanzamt vorgegebene Änderungen oder Ergänzungen der Satzung werden, soweit rechtlich zulässig, vom Vorstand umgesetzt, ohne dass sie einer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen. Über diese Satzungsänderungen müssen alle Vereinsmitglieder nach dem für Einladungen zu Mitgliederversammlungen geltenden Verfahren informiert werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins muss von mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder beantragt werden und erfolgt auf einen Beschluss der Mitgliederversammlung hin, der auf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder basiert.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V. mit Sitz in Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins im Vereinsregister Köln in Kraft.